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Satzung


Vereinssatzung

des

Musikverein Rheingold Dienheim 1925 e.V.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen Musikverein Rheingold Dienheim 1925, er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die sich zu gemeinsamen Handeln im Sinne des im § 2 genannten Zweckes zusammengeschlossen haben. Der Verein wurde am 01. Februar 1925 gegründet.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Dienheim, Kreis Mainz-Bingen und ist unter der Registernummer 1825 im Vereinsregister des Amtsgericht Mainz eingetragen. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)  Der Verein pflegt, erhält und fördert instrumentale Volksmusik, die konzertante Blasmusik sowie heimatliches Brauchtum.

(2)  Er bietet seinen Mitgliedern die Ausbildung und Ausübung instrumentaler Volksmusik an, stellt Instrumente, Notenmaterial und Ausbilder zur Verfügung und führt auch Nachwuchsausbildung durch.

Dies alles jedoch im Rahmen vorhandener Möglichkeiten und Mittel eine Verpflichtung besteht nicht.

(3)  Dies soll sowohl durch Übungsstunden als auch durch öffentliche Aufführungen erreicht werden.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede Person werden, die dem Zweck dienen oder ihn unterstützen möchte. Aktive Mitglieder sind die, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen. Passive Mitglieder sind solche, die mit ihrem Beitrag die aktive Vereinsarbeit unterstützen.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.

(3)  Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die diesbezügliche Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich dem Vorsitzenden gegenüber bekanntzugeben. Bei groben Verstößen gegen den Verein ist der Ausschluss zulässig, der durch Vorstandsbeschluss und Bestätigung der Generalversammlung wirksam wird.

(4) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereins-
      eigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
      organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und
      Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung
      des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
      hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Als Mitglied des Kreismusikverbandes Rheinhessen ist der Verein
      verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

      Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten
      veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche
      Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
      Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand bei berechtigtem Interesse gegen die schriftliche
      Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

     Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem   Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des
     austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn
     Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen aktiv  teilzunehmen, Ehrungen und Auszeichnungen zu beantragen, sich in der instrumentalen Musik ausbilden oder unterweisen zu lassen (näheres insbesondere die Frage der anteiligen Kostenregelung wird im jeweiligen Ausbildungsvertrag geregelt).

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten und sich für die Belange des Vereinszweckes einzusetzen. Zur Verfügung gestelltes Vereinsvermögen, wie Instrumente und Noten, sind von ihm pfleglich und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; bei selbstverschuldeten Schäden an dem Vereinsvermögen ist die Kostenersatzpflicht des Mitgliedes gegeben.

(3)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben auch kostenfreien Eintritt zu den Veranstaltungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt und von der Generalversammlung ernannt werden, die sich über das normale Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Der Vorstand und die Generalversammlung können daneben ehrenhalber auch Titel verleihen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

·       Die Generalversammlung

·       Der Vorstand

 

§ 6

Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist jährlich einmal durchzuführen. Außerordentliche General-
      versammlungen sind zulässig. Derartige Versammlungen sind einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies
      beantragt oder wenn der Vorstand aus einem entsprechend wichtigen Grund die Einberufung beschließt.

(2) Die Einberufung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in dem amtlichen Mitteilungsorgan der Verbandsgemeinde, und falls vorhanden durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einzuberufen. Für den Fall, dass das amtliche Mitteilungsblatt der VG nicht den vollständigen Text der Einladung abdruckt, kann dieser auf der Vereinshomepage eingesehen werden oder beim geschäftsführenden Vorstand erfragt werden.

Bei Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen und einer außerordentlichen Generalversammlung muss weiterhin schriftlich eingeladen werden.

    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor einer Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
    Anträge stellen.

    Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen
    Mehrheit der anwesenden Mitglieder

 

(3) Die Generalversammlung ist zuständig für:

-       Die Entgegennahme der Geschäftsberichte
      Die Entlastung des Vorstandes
-       Die Wahlen zum Vorstand
-       Die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von  3 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl
        ist zulässig.

-       Die Festlegung des Vereinsbeitrages
-       Satzungsänderungen
-       Entscheidungen über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
-       Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 (4) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind im Protokollbuch des Vereins zu beurkunden, sie sind vom Vorsitzenden und vom
      Schriftführer der Generalversammlung zu unterzeichnen.

 

(5) Wahl- und Stimmfähigkeit

     Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erhalten alle Mitglieder Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden
     Angelegenheiten.

     Die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.

     Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens
     einem der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

 

 

§ 7

Der Vorstand

(1)  Der Vorstand  besteht aus:

a)  Dem Vorsitzenden, (geschäftsführender Vorstand)

b)  Dem stellvertretenden Vorsitzenden, (geschäftsführender Vorstand)

c)  Dem Kassenwart,  (geschäftsführender Vorstand)

        d) Dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand)

e) Und bis zu 5 Beisitzern (erweiterter Vorstand)

 

und wird auf drei (3) Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des MVR berechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausscheidenden zu beauftragen. Für einen ausscheidenden Beisitzer kann bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl vom amtierenden Vorstand ein Ersatz berufen werden

(2)  Der geschäftsführende Vorstand hat die gesetzlichen Aufgaben des Vorstandes nach § 26 BGB zu erledigen, insbesondere die laufenden Geschäfte abzuwickeln, wobei im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

(3)  Eine interne Aufgabenverteilung innerhalb der Mitglieder des gesamten Vorstandes ist zulässig.

 

§ 8

Jugendpflegerische Tätigkeit

Um den allgemeinen zeitgemäßen jugendpflegerischen Erfordernissen zu entsprechen, ist der Verein Mitglied in der, dem zuständigen Landesverband zugeordneten Jugendorganisation und entsendet zu dieser Organisation einen seiner Vorstandsbeiräte als Vereinsjugendleiter.

 

 

 

 

 

 

§ 9

Vereinsvermögen und Kassenprüfung

(1)  Das Vereinsvermögen besteht insbesondere aus:

(a)  Dem Bankguthaben

(b)  dem Barkassenbestand

(c)  aus den Instrumenten

(d)  dem Notenmaterial

(e)  Trachten und Uniformen

(f)    sowie Fahnen und Emblemen.

(2)  Das Instrumentenmaterial ist in einem Instrumentenverzeichnis nachzuweisen.

(3)  Die Vermögensverwaltung obliegt grundsätzlich dem Vorstand; bei notwendigen Sofortmaßnahmen kann der Vorsitzende und sein Stellvertreter bis zu einem Wertbetrag von je 250 Euro allein entscheiden

 

(4)  Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins jährlich einmal zu prüfen und in der Generalversammlung einen  Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen   Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein   rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

 

§10

Vereinswappen

Der Verein führt mit Zustimmung des Ortsgemeinderates Dienheim als Vereinswappen das Dienheimer Ortswappen auf einem roten Wappenschild mit goldfarbener Umrandung und der Inschrift „Rheingold Dienheim“.

§ 11

Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)  Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschuss- oder Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, sie muss mit Drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dienheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, wobei vorrangig eine gemeinnützige Organisation, die dem gleichen - § 2 Abs. 1 genannten Zweck dient, zu bedenken ist.

 

Schlussbemerkung:
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht wird in dieser Satzung nur die männliche Bezeichnung verwendet. Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form /männlich/weiblich oder weiblich/männlich.

 

Dienheim, den 22.11.2012

Heinz-Dieter Schilling                                        Sandra Künstler 
Der Vorsitzende                                                 Die stellvertretende Vorsitzende


Probenraum: Alter Kindergarten, Bahnstraße 23 55276 Dienheim
06737 5439787